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   BVerwG, 17.11.1998 - 2 B 22.98   

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BVerwG, 17.11.1998 - 2 B 22.98 (https://dejure.org/1998,20541)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.1998 - 2 B 22.98 (https://dejure.org/1998,20541)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 1998 - 2 B 22.98 (https://dejure.org/1998,20541)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 22.12.2017 - 2 B 24.17

    Vollständige Hinzuziehung der Gerichtsakten eines vorangegangenen Strafverfahrens

    Auch muss angegeben werden, inwiefern das angegriffene Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 2 B 22.98 - juris Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 14.10.2003 - 1 Bf 42/03

    Antrag auf Zulassung zur Berufung; Gewährung von Beihilfe für eine Heilbehandlung

    Selbst wenn man zur Qualifikation der ungarischen Konduktoren die in ihrem Heimatland geltenden rechtlichen Regelungen mit heranzieht, setzt eine solche Gleichstellung mit den im deutschen Ausbildungs- und Zulassungsrecht der Heilhilfsberufe geregelten Berufen voraus, dass es sich bei den Konduktoren jedenfalls nach den in Ungarn geltenden Regelungen zweifelsfrei um medizinische Heilbehandler handelt (vgl. OVG Koblenz, Urt. vom 12.12.1997, BVerwG, Beschl. vom 17.11.1998 - 2 B 22/98 - - juris - ).

    Ein Gericht verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1988, NVwZ 1988, 1019; Beschl. vom 17.11.1998 - 2 B 22/98 - -juris - VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 30.4.1997, DVBl. 1997, 1343).

  • VGH Bayern, 05.04.2016 - 15 ZB 14.2792

    Nachbarklage eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

    Wegen der Grundstücksbezogenheit des Bauplanungsrechts ist der nachbarschützende Gehalt der einschlägigen Vorschriften auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 2 B 22.98 - BRS 60 Nr. 174 = juris Rn. 7).
  • BVerwG, 15.08.2017 - 4 BN 32.16

    Gerichtliche Anforderung von Akten; unvollständige Behördenakte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 2 B 22.98 - juris Rn. 5 m.w.N.) verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat.
  • BVerwG, 14.04.2011 - 2 B 80.10

    Die Frage nach der dauerhaften Dienstunfähigkeit eines Beamten ist nach den

    Das ist hinsichtlich der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dann der Fall, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen musste, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit von Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil die vorliegenden Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, ferner, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhandenes Fachwissen erfordert (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1998 - BVerwG 2 B 22.98 - juris Rn. 5 und vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 106.93 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.12.2018 - 4 B 17.18

    Vertrauensschutz auf das Nichteinschreiten gegen eine baurechtswidrige Anlage

    Dass der Kläger diese Behauptung unter Beweis gestellt hätte (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 2 B 22.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 11), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 19.07.2002 - 4 BN 42.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Außerdem verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 2 B 22.98 - juris).
  • BVerwG, 10.01.2018 - 4 BN 18.17

    Bushaltestellen als Regelungsinhalt eines Bebauungsplans; Auslegung des

    Dass die anwaltlich vertretenen Antragsteller durch Beweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 2 B 22.98 - juris Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2000 - 10 A 11389/00
    Dies findet seinen Grund zum anderen aber auch in der Praktikabilität des Beihilferechts, die es als geboten erscheinen lässt, dass die beihilfefähigen Heilmaßnahmen von den rechtlich dazu primär Berufenen realisiert werden, ohne von Seiten der Festsetzungsstellen erst im nachhinein im jeweiligen Einzelfall zusätzliche Erhebungen über die Ausgestaltung dieser Maßnahmen bzw. ihre Ordnungsgemäßheit und Effizienz sowie über die Qualifikation der zugezogenen Behandler erforderlich zu machen (vgl. dazu Mildenberger, a.a.0., Erl. 5 und 9, VGH München, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 3 B 89.03487 - sowie Urteil des beschließenden Senats vom 12. Dezember 1997 - 10 A 10672/97 - nebst dem hierzu ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1998 - BVerwG 2 B 22.98 -).
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